Recht & Gesetz

Vergünstigungen und Zugaben: Nicht auf Spirituosen!

Achtung! Beim Bewerben einer Happy Hour ist nicht alles erlaubt.

Was bei Softgetränken, Stangen oder Cüpli geht, ist für Spirituosen und Cocktails strikt verboten. Um eine Happy Hour legal durchzuführen, müssen die Bestimmungen des Alkoholgesetzes eingehalten werden.

Grundsätzlich muss zwischen dem Gewähren und dem Bewerben einer Zugabe oder einer Vergünstigung unterschieden werden: obwohl beides im Prinzip verboten ist, gibt es beim Gewähren einen gewissen Spielraum, den es sich lohnt, gut zu begreifen.

Das Gewähren

Dem Gewähren von Zugaben wurde ein Riegel vorgeschoben, wenn die Zugaben die Kundschaft anlocken sollen. Dabei muss dem Wort Anlockung besondere Beachtung geschenkt werden, denn gewisse Zugaben werden von den Behörden als statthaft toleriert. Dafür müssen aber zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Zugabe muss einen direkten Zusammenhang zum Produkt haben.
  2. Der Wert der Zugabe darf höchstens 10 % des Verkaufspreises der Spirituose betragen.

Was bedeutet dies nun konkret? Eine Zugabe hat dann einen Zusammenhang zur Spirituose, wenn sie deren Zubereitung dient oder deren Konsumation ermöglicht (z.B. ein Shaker oder ein Trinkglas). Für den Barbereich von Bedeutung sind vor allem Zugaben, die gleichzeitig mit der Spirituose konsumiert werden und somit auch in Zusammenhang zur Spirituose stehen. Beispiele von solchen tolerierten Zugaben sind Chips, Erdnüsse, Oliven und weitere kleine Häppchen.

Handelsbestimmung: «Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen»

Art. 41 Abs. 1 lit. h AlkG

Aber: Der Wert dieser Zugaben muss geringwertig sein, also vom Kunden als Kleinigkeit empfunden werden. Bei einem Schälchen mit Erdnüssen ist dies sicher der Fall. Beim freien Zugang zum Antipasti-Buffet wird die Grenze von maximal 10 % des Spirituosenverkaufspreises aber bestimmt überschritten. Hier kommt nun der Begriff Anlockung ins Spiel.

Ein Konsument wird kaum eine Spirituose bestellen, um ein Schälchen Erdnüsse gratis zu erhalten. Das Antipasti-Buffet hingegen schafft einen ganz anderen Anreiz und deshalb sind solche hochwertigen Zugaben als Anlockung zu verstehen und somit verboten.

Das Bewerben

Da bei gebrannten Wassern das Gewähren von Vergünstigungen und Zugaben gesetzlich verboten ist, kann dieses Gewähren natürlich auch nicht beworben werden.

1 Werbung mit Vergünstigungen: nur wenn Spirituosen explizit ausgeschlossen sind
Wenn ein Barbetreiber auf einem Flyer einen gratis Willkommensdrink verspricht oder auf der Tafel vor dem Lokal mit einer Happy Hour wirbt, ist es für ihn vielleicht klar, dass die Spirituosen von diesem Angebot ausgeschlossen sind. Der Durchschnittskonsument versteht es aber nicht so. Wenn Spirituosen nicht explizit ausgeschlossen sind, handelt es sich um ein illegales Versprechen einer Vergünstigung auf Spirituosen. Dieser Verstoss kann also gebüsst werden.

Wie kann denn aber eine Vergünstigung auf Nicht-Spirituosen gesetzeskonform beworben werden? Es gibt eine ganz einfache Lösung: Wer auf der Werbung den Zusatz ausgenommen Spirituosen anbringt, kann Konflikte mit den Werbebestimmungen des AlkG vermeiden.

Der Zusatz kann zum Beispiel mithilfe eines Sternchens dezent am Rand der Werbung platziert werden und nun ist auch für den Konsumenten klar, dass Spirituosen vom Angebot ausgenommen sind. Beispiel: (1) Flyer für eine Happy Hour: Ein Verstoss gegen die Werbebestimmungen des AlkG wird durch den Zusatz ausgenommen Spirituosen vermieden.

Werbebestimmung: «Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.»

Art. 42b Abs. 2 AlkG

2 Werbung mit zeitlicher Limitierung: Für Spirituosen verboten
Abgesehen von Schlagwörtern wie Aktion gibt es viele verschiedene Wörter, die in der Werbung als Hinweis auf eine Vergünstigung gedeutet werden können. Dazu gehören zum Beispiel Anpreisungen wie Hitpreis und Hammerpreis.

Aber auch Anpreisungen wie nur für kurze Zeit. Der Kunde kann dann nämlich annehmen, dass der Preis gerade jetzt, während einer begrenzten Zeit, günstiger ist als üblich. Und da muss man doch zuschlagen! Dies ist übrigens auch der Grund, weshalb das Bundesgericht den Schnägge-Fritig als unzulässig beurteilt hat (Schnägg = Fünfliber).

Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Getränke an allen anderen Abenden teurer verkauft werden.

Durch die zeitliche Limitierung heute Abend wird suggeriert, dass der Mojito normalerweise mehr als CHF 8.00 kostet.

3 Werbung mit preisvergleichenden Angaben: Für Spirituosen verboten
Das Gesetz verbietet auch preisvergleichende Angaben. Dazu gehören das Gegenüberstellen der eigenen Preise mit denen der Konkurrenz sowie der Vergleich zu früheren eigenen Preisen.

Sämtliche Hinweise wie statt oder früher sind unzulässig, da sie nicht nur eine Vergünstigung versprechen, sondern der Kundschaft die Möglichkeit geben, die Preise miteinander zu vergleichen.(3) Preisvergleichende Angaben sind nie gestattet. Auch geringe Zugaben dürfen nie beworben werden.

Der Bund und die Kantone

Verstösse gegen die Werbebestimmungen des AlkG werden vom Bund geahndet, weil Werbesujets schweizweit zum Einsatz kommen. Verstösse gegen die Handelsbestimmung (Gewähren) werden hingegen vom Kanton geahndet.

Zu beachten ist auch: dank dem Schweizer Föderalismus können die Kantone zusätzliche Gesetze und Verordnungen erlassen, welche Vergünstigungen auch auf Getränken einschränken, die nicht den Bestimmungen des AlkG unterliegen.

Um auch die kantonalen Bestimmungen einzuhalten empfehlen wir deshalb, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde entsprechend zu informieren.

Beratungsangebot

Der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV können sämtliche Werbemittel zur Prüfung vorgelegt werden. Werbematerial, welches montags bis spätestens um 16.00 Uhr bei der EZV eintrifft, wird an der jeweils am Dienstag stattfindenden Prüfung beurteilt. Einfach Werbungen an khw@ezv.admin.ch schicken.

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - CHF 0.00